ABG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Beratungs-, Consulting-, Schulungs-, Softwareentwicklungs- und digitale Dienstleistungen
der
Lehnert-Advisory
Inhaber: Volker Lehnert
Flurweg 7
89250 Senden
office@lehnert-advisory.de
+49 176 996471366
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
Stand: 28. Juni 2026
§ 1 Geltungsbereich
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern über Beratungs-, Consulting-, Schulungs-, Entwicklungs- und sonstige Dienstleistungen.
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Das Leistungsangebot des Auftragnehmers umfasst insbesondere:
a. Unternehmensberatung und Managementberatung,
b. IT-Beratung und IT-Consulting,
c. Vertriebsberatung und Vertriebsunterstützung,
d. Organisationsberatung und Prozessoptimierung,
e. Digitalisierungs- und Automatisierungsberatung,
f. Projektmanagement und Projektbegleitung,
g. Beratung und Begleitung bei Softwareauswahl und Softwareeinführung,
h. Beratung und Leistungen im Bereich Künstliche Intelligenz,
i. Durchführung von Schulungen, Seminaren und Workshops,
j. Entwicklung, Anpassung, Vertrieb und Bereitstellung von Software,
k. Bereitstellung digitaler Dienstleistungen. -
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
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Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abgeschlossen.
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Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Einzelaufträge, sofern ihre Geltung zwischen den Parteien vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
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Leistungen werden auf Grundlage einzelner Angebote, Leistungsbeschreibungen, Auftragsbestätigungen oder Beratungsverträge beauftragt.
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Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
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Ein Vertrag kommt zustande durch:
a. die Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber,
b. die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers,
c. die Unterzeichnung eines Einzelvertrags oder
d. den Beginn der Leistungserbringung nach entsprechender Beauftragung. -
Für den Inhalt des Vertrags gelten die Vertragsunterlagen in folgender Reihenfolge:
a. der individuelle Einzelvertrag oder die Auftragsbestätigung,
b. die Leistungsbeschreibung oder das Angebot,
c. eine gegebenenfalls geschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung,
d. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. -
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 3 Gegenstand und Umfang der Leistungen
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Art, Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag.
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Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erbringt der Auftragnehmer Beratungs- und Consultingleistungen als Dienstleistungen. Geschuldet ist eine fachgerechte Leistungserbringung, nicht jedoch das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen, technischen, steuerlichen, vertrieblichen oder organisatorischen Erfolgs.
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Empfehlungen, Konzepte, Analysen, Prognosen und Einschätzungen werden auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung erkennbaren Umstände erstellt.
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Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie dafür, dass eine Empfehlung oder Maßnahme zu einem bestimmten Umsatz, Gewinn, Einsparpotenzial, Förderergebnis, Projekterfolg oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnis führt.
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Ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder ein abnahmefähiges Werk ist nur geschuldet, wenn dies im jeweiligen Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart wurde.
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Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs- oder Anlageberatung. Soweit rechtliche, steuerliche oder regulatorische Fragen Bestandteil eines Projekts sind, handelt es sich lediglich um allgemeine fachliche Hinweise. Der Auftraggeber hat solche Fragen durch entsprechend zugelassene Berufsträger prüfen zu lassen.
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Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, für den Auftraggeber rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder Verpflichtungen einzugehen, sofern keine ausdrückliche Vollmacht erteilt wurde.
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Die unternehmerische Entscheidung über die Umsetzung von Empfehlungen und Arbeitsergebnissen verbleibt beim Auftraggeber.
§ 4 Leistungserbringung und eingesetzte Personen
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Der Auftragnehmer bestimmt grundsätzlich Art, Ort, Zeit und Weise der Leistungserbringung selbst, soweit der Einzelauftrag keine abweichenden Vorgaben enthält.
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Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als selbstständiger Unternehmer. Durch den Vertrag wird weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Gesellschafts-, Handelsvertreter- oder Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis begründet.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Kooperationspartner oder Subunternehmer einzusetzen.
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Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
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Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Leistungserbringung durch eine bestimmte Person besteht nur, wenn dies ausdrücklich im Einzelauftrag vereinbart wurde.
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Soweit Leistungen beim Auftraggeber oder an einem vom Auftraggeber bestimmten Ort erbracht werden, stellt der Auftraggeber die erforderlichen Arbeitsmittel, Zugänge, Räumlichkeiten und Sicherheitsunterweisungen zur Verfügung.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrags in angemessenem Umfang.
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Der Auftraggeber stellt insbesondere rechtzeitig zur Verfügung:
a. vollständige und zutreffende Informationen,
b. notwendige Dokumente, Daten und Unterlagen,
c. Zugänge zu erforderlichen Systemen,
d. geeignete Ansprechpartner und Entscheidungsträger,
e. erforderliche Freigaben und Entscheidungen,
f. geeignete Test- und Arbeitsumgebungen. -
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte, Unterlagen und Materialien rechtmäßig verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.
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Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu überprüfen.
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Erkennt der Auftraggeber Fehler, Unvollständigkeiten oder Widersprüche in bereitgestellten Informationen, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.
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Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch eine verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
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Der hierdurch entstehende zusätzliche Aufwand wird nach den vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet.
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Vereinbarte Termine und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungsleistungen nicht rechtzeitig erbringt.
§ 6 Änderungen des Leistungsumfangs
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Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform.
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Der Auftraggeber kann Änderungen der beauftragten Leistungen anfragen. Der Auftragnehmer prüft, ob und unter welchen Voraussetzungen die Änderung umgesetzt werden kann.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Prüfung umfangreicher Änderungsanforderungen eine gesonderte Vergütung zu verlangen, wenn er den Auftraggeber zuvor darauf hingewiesen hat.
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Änderungen können Auswirkungen auf Vergütung, Termine, Ressourcen und Projektergebnisse haben.
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Bis zur Einigung über eine Änderung erbringt der Auftragnehmer die Leistungen auf Grundlage des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs weiter, soweit dies sinnvoll und zumutbar ist.
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Mündliche Zusatzwünsche oder Anweisungen von Mitarbeitern des Auftraggebers verändern den Leistungsumfang nur, wenn sie von einem hierzu bevollmächtigten Ansprechpartner bestätigt werden.
§ 7 Termine und Leistungsfristen
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Termine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
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Soweit Termine nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden, handelt es sich um Planungs- oder Zieltermine.
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Verbindliche Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt.
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Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über erkennbare wesentliche Verzögerungen.
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Fälle höherer Gewalt und sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.
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Hierzu können insbesondere gehören:
a. Naturereignisse und Unwetter,
b. Krieg, Terrorismus und behördliche Maßnahmen,
c. Streiks und rechtmäßige Aussperrungen,
d. Epidemien und Pandemien,
e. erhebliche Energie- oder Telekommunikationsausfälle,
f. nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Ausfälle von Rechenzentren oder Cloud-Diensten,
g. erhebliche Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen,
h. Liefer- und Leistungsstörungen bei unverzichtbaren Drittanbietern. -
Dauert eine solche Behinderung länger als drei Monate an, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Einzelauftrags in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 8 Vergütung und Abrechnung
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Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag.
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Leistungen können insbesondere abgerechnet werden:
a. nach Stundenaufwand,
b. nach Tagessätzen,
c. als Festpreis,
d. als monatliche Pauschale,
e. als Projektpauschale oder
f. nach einem individuell vereinbarten Vergütungsmodell. -
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Leistungen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu den im Angebot angegebenen Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet.
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Ein Beratungstag umfasst, soweit nicht anders vereinbart, 8 Arbeitsstunden. Angefangene Stunden werden in Einheiten von 1 Stunde abgerechnet.
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Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, monatliche Zwischenrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu stellen.
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Festpreisleistungen können nach vereinbarten Meilensteinen oder nach Abschluss der Leistung abgerechnet werden.
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Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch übermittelt.
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Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Einzelauftrag keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.
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Im Fall des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen.
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Der Auftragnehmer kann die weitere Leistungserbringung nach vorheriger Ankündigung aussetzen, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung in Verzug ist.
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Die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung bereits erbrachter Leistungen bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Reisekosten und sonstige Aufwendungen
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Soweit Vor-Ort-Leistungen vereinbart wurden, erstattet der Auftraggeber die erforderlichen und angemessenen Reisekosten und sonstigen Auslagen.
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Abrechenbare Reisekosten können insbesondere umfassen:
a. Fahrtkosten,
b. Bahn- und Flugkosten,
c. Mietwagenkosten,
d. Übernachtungskosten,
e. Parkgebühren,
f. sonstige erforderliche Reisenebenkosten. -
Die Abrechnung erfolgt nach den im Einzelauftrag vereinbarten Sätzen oder, soweit dort nichts geregelt ist, nach den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten.
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Die Vergütung von Reisezeiten richtet sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
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Außergewöhnliche oder besonders kostenintensive Reisen werden vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt.
§ 10 Absage und Verschiebung von Terminen
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Vereinbarte Beratungs-, Schulungs-, Workshop- und Vor-Ort-Termine können vom Auftraggeber in Textform abgesagt oder verschoben werden.
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Bei einer Absage oder Verschiebung werden folgende pauschalierte Ausfallkosten berechnet:
a. bis zehn Arbeitstage vor dem Termin: keine Ausfallkosten,
b. fünf bis neun Arbeitstage vor dem Termin: 50 Prozent der vereinbarten Vergütung,
c. weniger als fünf Arbeitstage vor dem Termin: 80 Prozent der vereinbarten Vergütung,
d. am Veranstaltungstag oder bei Nichterscheinen: 100 Prozent der vereinbarten Vergütung. -
Bereits angefallene und nicht mehr stornierbare Reise-, Übernachtungs- oder Fremdkosten werden zusätzlich berechnet.
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Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.
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Der Auftragnehmer wird sich angemessene ersparte Aufwendungen und anderweitig mögliche Einnahmen anrechnen lassen.
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Bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Absage wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin vereinbart. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 11 Abnahme von Werkleistungen
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Eine Abnahme ist nur erforderlich, wenn im Einzelauftrag ausdrücklich ein abnahmefähiges Werk vereinbart wurde.
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Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung der Werkleistung an und stellt das Arbeitsergebnis zur Prüfung bereit.
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Der Auftraggeber prüft das Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, im Regelfall innerhalb von zehn Arbeitstagen.
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Festgestellte Mängel sind in Textform möglichst nachvollziehbar zu beschreiben.
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Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
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Liegt ein wesentlicher Mangel vor, wird der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern.
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Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Abnahme.
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Beratungsleistungen, Schulungen, Workshops, laufende Projektunterstützung und sonstige Dienstleistungen unterliegen keiner Abnahme, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 12 Rechte an Arbeitsergebnissen
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Arbeitsergebnisse im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere Konzepte, Präsentationen, Analysen, Dokumentationen, Prozessbeschreibungen, Vorlagen, Schulungsunterlagen, Grafiken, Modelle, Software, Programmcode, Datenbankstrukturen und sonstige Projektergebnisse.
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Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an individuell für ihn erstellten und urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vertraglich vorausgesetzten eigenen Geschäftszwecke ein.
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Eine weitergehende Nutzung, insbesondere:
a. die Weiterveräußerung,
b. die Unterlizenzierung,
c. die Veröffentlichung,
d. die kommerzielle Verwertung außerhalb des eigenen Unternehmens,
e. die Weitergabe an nicht verbundene Dritte,bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
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Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich im Einzelauftrag vereinbart wurde.
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Der Auftragnehmer behält sämtliche Rechte an bereits vor Vertragsschluss vorhandenen Methoden, Werkzeugen, Vorlagen, Bibliotheken, Modulen, Konzepten, Standardtexten, Programmbestandteilen und allgemeinem Know-how.
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Der Auftragnehmer darf das im Rahmen eines Projekts erworbene allgemeine Wissen, Erfahrungen, Methoden und nicht auf den Auftraggeber zurückführbare Lösungsansätze für andere Projekte verwenden.
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Der Auftraggeber erhält kein Eigentum an Entwicklungs-, Analyse- oder Dokumentationswerkzeugen des Auftragnehmers.
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Die Herausgabe von Quelldateien, editierbaren Originaldateien, Quellcode, Entwicklungsumgebungen oder internen Arbeitsunterlagen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
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Rechte an Produkten, Inhalten oder Komponenten Dritter richten sich nach den jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Drittanbieters.
§ 13 Software und digitale Dienstleistungen
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Die Entwicklung, Anpassung, Bereitstellung oder Überlassung von Software erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Einzelauftrags.
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Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber Software im Objektcode. Die Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet.
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Leistungsumfang, Funktionen, Schnittstellen, unterstützte Systeme und technische Voraussetzungen ergeben sich ausschließlich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
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Eine Kompatibilität mit anderen Programmen, Betriebssystemen, Schnittstellen oder Geräten wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
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Pflege, Wartung, Support, Updates, Weiterentwicklungen, Hosting und bestimmte Verfügbarkeiten sind nur geschuldet, wenn sie gesondert beauftragt wurden.
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Vereinbarte Verfügbarkeiten und Reaktionszeiten gelten nur, wenn im Einzelauftrag oder in einer gesonderten Service-Level-Vereinbarung entsprechende Regelungen getroffen wurden.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, Software und Änderungen vor dem produktiven Einsatz angemessen zu testen.
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Der Auftraggeber hat vor Installation, Migration, Aktualisierung oder Änderung von Software eine vollständige und funktionsfähige Datensicherung vorzunehmen.
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Bei der Verwendung von Open-Source-Software gelten ergänzend die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch geeignete Drittkomponenten und Open-Source-Komponenten einzusetzen, soweit dem keine ausdrücklich vereinbarten Anforderungen entgegenstehen.
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Zugangsdaten sind vom Auftraggeber vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über vermutete oder festgestellte Sicherheitsvorfälle.
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Der Auftraggeber darf keine Schutzmechanismen umgehen, Sicherheitslücken ausnutzen oder die Software in einer rechtswidrigen oder vertragswidrigen Weise verwenden.
§ 14 Einsatz von Künstlicher Intelligenz und Automatisierung
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Leistungserbringung geeignete KI-Systeme, Automatisierungswerkzeuge und softwaregestützte Assistenzsysteme einzusetzen.
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Der Einsatz erfolgt unter Berücksichtigung der vereinbarten Vertraulichkeit, der anwendbaren Datenschutzvorschriften und der im Einzelfall erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
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Vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten des Auftraggebers werden nicht ohne eine erforderliche vertragliche oder datenschutzrechtliche Grundlage in externe KI-Systeme eingegeben.
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Soll der Einsatz bestimmter KI-Systeme ausgeschlossen oder auf bestimmte Systeme beschränkt werden, muss dies im Einzelauftrag vereinbart werden.
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KI-gestützte Ergebnisse werden vom Auftragnehmer im Rahmen der vereinbarten Leistungen mit angemessener fachlicher Sorgfalt geprüft.
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Aufgrund der Funktionsweise von KI-Systemen kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass erzeugte Inhalte:
a. unvollständig oder unrichtig sind,
b. Ähnlichkeiten mit Ergebnissen für andere Nutzer aufweisen,
c. keine urheberrechtliche Schutzfähigkeit erreichen,
d. Rechte Dritter berühren. -
Der Auftragnehmer übernimmt daher keine Garantie für die Einzigartigkeit, Schutzfähigkeit oder ausschließliche Nutzbarkeit rein KI-generierter Inhalte.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, KI-gestützte Arbeitsergebnisse vor einer Nutzung mit erheblichen rechtlichen, finanziellen, personellen, sicherheitsrelevanten oder geschäftlichen Auswirkungen angemessen zu prüfen.
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Die Verantwortung für den konkreten Einsatz und die Implementierung von KI-Systemen beim Auftraggeber verbleibt beim Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
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Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen für den Einsatz von KI-Systemen.
§ 15 Vertraulichkeit
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Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werdenden vertraulichen Informationen geheim zu halten.
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Als vertraulich gelten insbesondere:
a. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
b. Kunden- und Lieferantendaten,
c. Preis- und Kalkulationsinformationen,
d. technische Informationen und Systemarchitekturen,
e. Quellcode und Zugangsdaten,
f. Geschäftsmodelle und Strategien,
g. nicht veröffentlichte Produkt- und Projektinformationen,
h. als vertraulich gekennzeichnete Informationen. -
Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden.
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Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen solchen Mitarbeitern, Beratern und Subunternehmern zugänglich machen, die sie zur Durchführung des Auftrags benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
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Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
a. allgemein bekannt oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich zugänglich sind,
b. der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
c. von einem berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt wurden,
d. unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden,
e. aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. -
Soweit rechtlich zulässig, informiert die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere Partei vor der Offenlegung.
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Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für fünf Jahre nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags.
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Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gilt die Vertraulichkeitsverpflichtung so lange, wie die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses bestehen.
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Eine Nennung des Auftraggebers als Referenzkunde erfolgt nur mit dessen vorheriger Zustimmung.
§ 16 Datenschutz
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Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften einzuhalten.
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Jede Partei ist für die Rechtmäßigkeit der von ihr verantworteten Verarbeitung personenbezogener Daten selbst verantwortlich.
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Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
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Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass personenbezogene Daten rechtmäßig an den Auftragnehmer übermittelt und im Rahmen des jeweiligen Auftrags verarbeitet werden dürfen.
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Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.
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Der Auftraggeber wird keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder besonders schutzbedürftigen Informationen bereitstellen, sofern deren Verarbeitung nicht ausdrücklich vereinbart und rechtlich abgesichert wurde.
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Soweit datenschutzrechtliche Informations-, Mitwirkungs- oder Dokumentationspflichten zusätzlichen Aufwand verursachen, kann dieser nach den vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet werden, sofern der zusätzliche Aufwand nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
§ 17 Haftung
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Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b. bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c. nach dem Produkthaftungsgesetz,
d. im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
e. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. -
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
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Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.
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Für Entscheidungen, die der Auftraggeber auf Grundlage von Empfehlungen, Analysen oder Arbeitsergebnissen trifft, haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen.
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Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber:
a. unvollständige oder unrichtige Informationen bereitgestellt hat,
b. Empfehlungen eigenmächtig verändert hat,
c. Arbeitsergebnisse außerhalb des vereinbarten Zwecks verwendet hat,
d. erforderliche Prüfungen oder Datensicherungen unterlassen hat,
e. Leistungen entgegen dokumentierter Hinweise eingesetzt hat. -
Bei Datenverlust ist die Haftung im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
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Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
§ 18 Mängel und Nacherfüllung
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Beanstandungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich und möglichst konkret in Textform mitzuteilen.
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Bei Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit im Einzelauftrag nichts Wirksames abweichend vereinbart wurde.
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Der Auftragnehmer hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.
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Der Auftragnehmer kann nach eigener Wahl nachbessern oder ein mangelfreies Arbeitsergebnis bereitstellen, soweit die Art der Leistung dies zulässt.
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Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Fehleranalyse und stellt alle notwendigen Informationen, Protokolle und Testmöglichkeiten zur Verfügung.
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Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, wenn eine Beeinträchtigung verursacht wurde durch:
a. eine nicht vereinbarte Systemumgebung,
b. Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
c. Bedienungsfehler,
d. nicht unterstützte Drittsoftware,
e. fehlerhafte Daten oder Schnittstellen Dritter,
f. die Nichtbeachtung von Dokumentationen oder Hinweisen. -
Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
§ 19 Vertragsdauer und Kündigung
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Die Laufzeit eines Einzelauftrags ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung.
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Ein auf die Durchführung eines einzelnen Projekts gerichteter Vertrag endet mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
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Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a. eine Partei trotz Abmahnung erheblich gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt,
b. der Auftraggeber mit wesentlichen Zahlungen trotz Mahnung in Verzug ist,
c. die Fortsetzung des Vertrags aufgrund einer erheblichen Pflichtverletzung unzumutbar ist. -
Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
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Im Fall einer Kündigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten.
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Zusätzlich sind vereinbarte oder bereits beauftragte Fremdleistungen und nicht mehr stornierbare Aufwendungen zu erstatten.
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Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere bei Diensten höherer Art aufgrund besonderen Vertrauens, bleiben unberührt.
§ 20 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
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Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
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Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
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Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit die Gegenforderung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht.
§ 21 Abtretung
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Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten.
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Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
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§ 354a HGB bleibt unberührt.
§ 22 Schlussbestimmungen
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig und im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart wurde.
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Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
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Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
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Änderungen oder Ergänzungen des Einzelauftrags sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
